Das Barrierefreiheitsstärkungsgesetz gilt seit dem 28. Juni 2025 und verpflichtet Anbieter bestimmter Produkte und Dienstleistungen dazu, diese für Menschen mit Behinderungen nutzbar zu machen. Für Websites heißt das im Kern: bedienbar per Tastatur, lesbar mit Hilfsmitteln, ausreichende Kontraste, verständliche Struktur.
Damit ist die Einführung zu Ende, denn hier geht es um einen einzigen Punkt: die Ausnahme für Kleinstunternehmen. Sie ist die Stelle, an der die meisten kleinen Betriebe aufhören zu lesen — „unter zehn Leute, unter zwei Millionen, erledigt“. Genau dieses Abkürzen ist das Problem. Die Ausnahme ist kein Etikett, das man sich selbst anheftet, sondern das Ergebnis einer Prüfung. Wer sich darauf verlässt, sollte wissen, worauf genau er sich verlässt.
Die zwei Größenmerkmale — und warum sie zusammengehören
Das erste Merkmal ist die Zahl der Beschäftigten: Das Gesetz zieht die Grenze bei weniger als zehn. „Weniger als zehn“ heißt neun, nicht zehn. Das klingt nach einer Selbstverständlichkeit, ist aber schon die erste Stelle, an der aus einer Zahl eine Frage wird — denn „Beschäftigte“ ist nicht dasselbe wie „Personen auf der Gehaltsabrechnung“.
Das zweite Merkmal ist wirtschaftlich: ein Jahresumsatz oder alternativ eine Jahresbilanzsumme von höchstens zwei Millionen Euro. Das Gesetz nennt hier zwei Werte nebeneinander. Als Einladung, sich den günstigeren auszusuchen, sollten Sie das nicht lesen: Welcher Wert in Ihrem Fall herangezogen wird und über welchen Zeitraum, ist eine Frage an Ihre Steuerberatung, die Ihre Abschlüsse kennt.
Entscheidend ist, dass die Merkmale zusammen betrachtet werden und nicht einzeln ausgewählt. Ein Betrieb mit sechs Beschäftigten und einem Umsatz von drei Millionen Euro erfüllt das eine Merkmal und das andere nicht. Umgekehrt macht ein sehr kleiner Umsatz die Zahl der Beschäftigten nicht bedeutungslos. Was daraus für Ihren Fall folgt, ist eine rechtliche Bewertung — die Rechenaufgabe ist nur der Anfang davon.
Wie Beschäftigte gezählt werden — eine Frage, keine Antwort
Sobald man die Zahl neun ernst nimmt, zerfällt sie in Einzelfragen. Kaum ein kleiner Betrieb besteht aus neun identischen Vollzeitstellen. Die folgenden Punkte sind die, die in der Praxis auftauchen — und sie stehen hier ausdrücklich als Fragen, nicht als Antworten:
- Teilzeitkräfte: Zählt jeder Kopf einzeln, oder wird auf Vollzeitstellen umgerechnet?
- Mitarbeitende Inhaber und Gesellschafter: Zählen sie mit, wenn sie im Betrieb tatsächlich arbeiten?
- Auszubildende: Werden sie mitgezählt, und ändert das etwas am Ende der Ausbildung?
- Aushilfen, Werkstudenten und Saisonkräfte, die nur einige Monate im Jahr da sind
- Freie Mitarbeiter auf Rechnung, die faktisch dauerhaft eingebunden sind
- Personen in Elternzeit, Langzeitkrankheit oder Freistellung, deren Stelle besetzt bleibt
- Der Stichtag: Zählt der heutige Stand, ein Jahresdurchschnitt oder das abgelaufene Geschäftsjahr?
Jede dieser Fragen kann einen Betrieb, der sich sicher unter der Schwelle wähnt, darüber schieben — und umgekehrt. Wer sieben Vollzeitkräfte, vier Teilzeitkräfte und zwei Auszubildende beschäftigt, kommt je nach Zählweise auf sieben, auf neun oder auf dreizehn Beschäftigte. Das ist keine Spitzfindigkeit, sondern der Unterschied zwischen zwei Seiten derselben Schwelle. Bringen Sie diese Liste zu Ihrem Termin mit, statt sie selbst zu entscheiden.
Dienstleistung oder Produkt — die am häufigsten übersehene Unterscheidung
Die Ausnahme ist im Gesetz für Dienstleistungen formuliert. Für Produkte gilt sie nicht in derselben Weise. Dieser eine Halbsatz fehlt in fast jeder Zusammenfassung, und er ist der Grund, warum „wir sind ein Kleinstunternehmen“ für sich genommen noch keine Aussage über Ihr gesamtes Angebot ist.
Praktisch heißt das: Ein Betrieb kann mit dem, was er als Dienstleistung erbringt, in einer anderen Lage sein als mit dem, was er als Produkt in Verkehr bringt. Eine Website, über die ein Termin gebucht wird, und eine Website, über die ein Gerät verkauft wird, sind unter diesem Gesichtspunkt nicht dasselbe — auch wenn beide auf demselben Server liegen, im selben Design gebaut sind und für den Besucher gleich aussehen.
Wenn Ihr Betrieb beides tut, Leistungen erbringen und Waren verkaufen, ist das der erste Punkt, den Sie ansprechen sollten. Die Antwort kann für die beiden Teile Ihres Angebots unterschiedlich ausfallen, und eine pauschale Selbsteinschätzung deckt diesen Fall nicht ab. Sie ist dann nicht ungenau, sondern schlicht nicht anwendbar.
Die Prüfpunkte im Überblick
Die folgende Übersicht ersetzt die Prüfung nicht. Sie sortiert nur, welches Kriterium das Gesetz verwendet und welche Unterlage die jeweilige Frage beantwortbar macht, wenn Sie damit in eine Beratung gehen. Wer die Mappe fertig mitbringt, klärt die Sache eher in einem Termin als in dreien.
| Kriterium | Worauf das Gesetz schaut | Was Sie zur Beratung mitbringen |
|---|---|---|
| Zahl der Beschäftigten | Weniger als zehn — als Merkmal des Unternehmens, nicht einer Abteilung oder eines Standorts | Eine Personalübersicht mit Vertragsart, Stundenumfang, Ausbildungsverhältnissen und den Ein- und Austritten der letzten Jahre |
| Jahresumsatz | Höchstens zwei Millionen Euro | Die Jahresabschlüsse oder Einnahmen-Überschuss-Rechnungen der letzten Geschäftsjahre |
| Jahresbilanzsumme | Höchstens zwei Millionen Euro — als Alternative zum Umsatz genannt | Die Bilanz, sofern Sie bilanzieren; andernfalls den ausdrücklichen Hinweis, dass Sie es nicht tun |
| Gemeinsame Betrachtung | Die Merkmale werden zusammen geprüft und nicht wahlweise ausgewählt | Alle Zahlen zu einem einheitlichen Stichtag, nicht aus verschiedenen Jahren zusammengesucht |
| Art des Angebots | Ob es um eine Dienstleistung oder um ein Produkt geht — die Ausnahme ist für Dienstleistungen formuliert | Eine getrennte Liste dessen, was über Ihre Website informiert, gebucht, beauftragt oder verkauft wird |
| Zeitpunkt | Die Verhältnisse sind kein Dauerzustand, sondern der Stand eines Zeitraums | Ihre Planung: geplante Einstellungen, erwartete Umsatzentwicklung, neue Vertriebswege |
„Wir sind darunter“ ist eine Momentaufnahme
Die Merkmale beschreiben einen Zustand, kein Wesensmerkmal Ihres Betriebs. Unternehmen wachsen, und die Ereignisse, die einen Betrieb über eine der beiden Schwellen tragen, sind ausgerechnet die, über die man sich freut:
- Zwei Einstellungen im selben Quartal, weil die Auftragslage es hergibt
- Die Übernahme von zwei Auszubildenden nach der Abschlussprüfung
- Ein einzelner großer Auftrag, der ein Geschäftsjahr über die Umsatzschwelle hebt
- Der Zusammenschluss mit einem zweiten Betrieb oder eine Übernahme
- Ein neuer Vertriebsweg — etwa ein Shop neben der bisherigen Dienstleistung
Deshalb gehört zu einer einmal getroffenen Einordnung ein Termin im Kalender. Einmal im Jahr, am besten zusammen mit dem Jahresabschluss, ist die Frage in wenigen Minuten gestellt: Haben sich die Zahlen so verändert, dass die Einordnung neu zu prüfen ist? Und wenn ja — wie lange würde es dauern, die bestehende Website nachzuziehen? Diese zweite Frage stellt man besser vorher als hinterher, weil Nachrüsten unter Zeitdruck der unangenehmste aller Wege ist.
Ausgenommen heißt nicht: Thema erledigt
Zwei Dinge sagt die Ausnahme nicht, und beide werden regelmäßig hineingelesen.
Erstens sagt sie nichts über andere Anforderungen. Sie betrifft dieses eine Gesetz. Impressumspflichten, Datenschutz und alles, was sich aus Verträgen ergibt, bestehen unabhängig davon weiter. Auch Ihre Auftraggeber können Anforderungen stellen: Wer sich an Ausschreibungen beteiligt oder für öffentliche Stellen und größere Unternehmen arbeitet, kann Barrierefreiheit in Vergabeunterlagen und Lieferantenfragebögen wiederfinden. Dort ist sie eine vertragliche Bedingung und keine Frage der Unternehmensgröße.
Zweitens sagt sie nichts darüber, ob sich Barrierefreiheit lohnt. Das ist eine getrennte Frage mit einer anderen Antwort. Die Maßnahmen, um die es im Kern geht, sind zu großen Teilen solides Handwerk: ausreichende Kontraste, eine saubere Überschriftenstruktur, Bedienbarkeit ohne Maus, beschriftete Formularfelder, Alternativtexte für Bilder. Wer das umsetzt, tut es nicht für eine Behörde, sondern für die Kundin, die im Sonnenlicht auf ein Telefon schaut, und nebenbei für die Suchmaschine, die dieselbe Struktur liest.
Es ist völlig in Ordnung, das Thema in Ruhe anzugehen, wenn eine Beratung ergeben hat, dass keine Pflicht besteht. Nur ist „nicht verpflichtet“ ein anderer Satz als „nicht relevant“, und die beiden werden gern verwechselt.
Einmal sauber klären ist der günstigste Weg
Der Aufwand für eine ordentliche Einordnung ist überschaubar: ein Termin, ein paar Unterlagen, eine schriftliche Einschätzung, die Sie ablegen. Die beiden Alternativen dazu sind aufwendiger. Die eine ist, eine bestehende Website unter Zeitdruck nachzurüsten — nachträglich an Struktur, Kontrasten und Formularen zu arbeiten, kostet regelmäßig mehr als dieselbe Arbeit bei einem ohnehin geplanten Neubau. Die andere ist, sich jahrelang auf eine Selbsteinschätzung zu verlassen, die nie jemand geprüft hat, und dann festzustellen, dass sie auf einer Zählweise beruhte, die nicht trägt.
Wenn Sie es angehen wollen, dann in dieser Reihenfolge:
- Schreiben Sie auf, was Ihre Website tatsächlich tut: informieren, Termine buchen, Leistungen beauftragen, Waren verkaufen. Getrennt aufgeführt, nicht zu einem Satz zusammengefasst.
- Ziehen Sie eine Personalübersicht mit Vertragsart, Stundenumfang und Ausbildungsverhältnissen — Stand heute und Stand zum letzten Geschäftsjahresende.
- Legen Sie die Zahlen der letzten Geschäftsjahre dazu, in der Form, in der Ihre Steuerberatung sie ohnehin führt.
- Formulieren Sie Ihre offenen Fragen aus der Liste weiter oben schriftlich vor. Wer mit Fragen kommt, bekommt Antworten; wer mit einer Vermutung kommt, bekommt eine Rückfrage.
- Bitten Sie um eine schriftliche Einschätzung mit Datum und legen Sie sie zu den Unterlagen. Eine mündliche Auskunft von vor drei Jahren hilft Ihnen später nicht weiter.
- Tragen Sie eine jährliche Wiedervorlage ein, gekoppelt an den Jahresabschluss.
Und wenn ohnehin ein Relaunch ansteht: Das ist der Zeitpunkt, zu dem der ganze Themenkomplex am wenigsten kostet, unabhängig davon, wie die rechtliche Frage ausgeht. Wir bauen Websites nach diesen Standards, weil sie eine Seite für alle Besucher besser machen — nicht, weil wir Ihnen sagen könnten, ob Sie müssen. Das kann nur Ihre Beratung, und sie sollte es einmal richtig tun.
Häufige Fragen zum BFSG für Kleinstunternehmen
Das Gesetz verwendet zwei Größenmerkmale: weniger als zehn Beschäftigte sowie einen Jahresumsatz oder alternativ eine Jahresbilanzsumme von höchstens zwei Millionen Euro. Beide werden zusammen betrachtet und nicht wahlweise. Ob Ihr Betrieb sie erfüllt, hängt davon ab, wie in Ihrem Fall gezählt und gerechnet wird — das beurteilt Ihre Rechts- oder Steuerberatung, nicht ein Blogbeitrag.
Diese Frage kann ein Artikel nicht beantworten, und wir können es ebenso wenig. Sie hängt an der Zahl Ihrer Beschäftigten, an Ihren Zahlen und daran, ob es um eine Dienstleistung oder um ein Produkt geht. Lassen Sie sie einmal verbindlich klären und legen Sie die Einschätzung schriftlich ab.
Das ist genau die Stelle, an der aus einer Zahl eine Rechtsfrage wird. Ob nach Köpfen oder nach Vollzeitstellen gezählt wird und wie Auszubildende, Aushilfen, mitarbeitende Inhaber oder Personen in Elternzeit behandelt werden, sollten Sie sich für Ihren Betrieb bestätigen lassen. Bringen Sie dafür eine Personalübersicht mit Vertragsart und Stundenumfang mit.
Die Ausnahme ist für Dienstleistungen formuliert und gilt nicht in derselben Weise für Produkte. Genau deshalb ist ein Shop der Fall, in dem eine pauschale Selbsteinschätzung besonders leicht danebengeht. Wenn Sie Leistungen erbringen und daneben Waren verkaufen, lassen Sie beide Teile getrennt betrachten.
Die Merkmale beschreiben einen Zustand, keinen Dauerzustand. Einstellungen, ein großer Auftrag oder ein neuer Vertriebsweg können die Ausgangslage verändern, und dann ist die Einordnung neu zu prüfen. Koppeln Sie diese Prüfung an den Jahresabschluss, damit sie nicht in Vergessenheit gerät.
Die Ausnahme sagt nichts darüber, ob es sinnvoll ist. Ausreichende Kontraste, eine saubere Überschriftenstruktur, Bedienbarkeit ohne Maus und beschriftete Formularfelder machen eine Website für alle Besucher besser und sind zugleich das, was Suchmaschinen lesen. Der günstigste Zeitpunkt dafür ist ein ohnehin geplanter Neubau, nicht das Nachrüsten unter Zeitdruck.
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